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Das Universitätsmagazin erklärt die wichtigsten Änderungen, die sich für die Universität Leipzig aus dem neuen Hochschulgesetz (HSG), das am 22. Juni 2023 in Kraft getreten ist, ergeben.

Nach § 5 des HSG bekommen die Hochschulen neue Aufgaben übertragen, unter anderem wurde folgendes aufgenommen:

Schutz vor Diskriminierung

„Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium oder eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin.“ Mit dieser Regelung werden nun auch explizit Studierende als schützenswerte Gruppe aufgenommen, entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dies war eine Forderung sowohl der Hochschulen, als auch der Studierendenvertretungen, die damit aufgegriffen wurde.

Digitalisierung

Die Hochschulen „fördern durch Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer im Rahmen ihres fachlichen Profils die Digitalisierung, nutzen bei der Bereitstellung und Vermittlung des Lehrangebotes die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung, fördern den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den digitalen Wandel und tragen dazu bei, durch die Digitalisierung hervorgerufene gesellschaftliche Veränderungen zu bewältigen.“

Nachhaltigkeit

Auch das Thema Nachhaltigkeit ist nun gesetzlich festgeschrieben: Die Hochschulen „tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen, zur bewussten Nutzung von Ressourcen und einer nachhaltigen Entwicklung sowie zur Lösung weiterer gesellschaftlicher Aufgaben bei.“ Nachhaltigkeit wird als Aufgabe nun auch gesetzlich (§ 89) beim Rektorat verankert: „Eine Prorektorin oder ein Prorektor hat sich dem Thema der Nachhaltigkeit zu widmen.“ Das ist an der Universität Leipzig bereits der Fall, in dem das Thema Nachhaltigkeit beim Prorektor für Campusentwicklung: Kooperation und Internationalisierung, Prof. Dr. Matthias Middell, angesiedelt ist.

Der Genehmigungsvorbehalt des SMWK für Gründung, Beteiligung und Übernahme von Unternehmen durch die Hochschulen beschränkt sich nun auf Fälle, in denen die Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt. Für Unternehmensbeteiligungen unterhalb von 25 Prozent bedarfs es lediglich der Genehmigung des Hochschulrats, diese sind dem SMWK lediglich anzuzeigen. Bislang musste jede Beteiligung, Gründung oder Übernahme durch das SMWK genehmigt werden. Dies bedeutet, dass Unternehmensausgründungen insbesondere im Startup-Bereich deutlich vereinfacht werden.

§ 15 Abs. 3 sieht vor: „Für Prüfungen in digitaler Form muss die Ordnung allgemeine Regelungen für ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren enthalten. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Teilnahme an eine Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht freiwillig ist. Eine Aufzeichnung der Prüfung in digitaler Form oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Durchführung der Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen.“

Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Täuschungsversuchen bei digitalen Prüfungen sind nach Auffassung der Universitätsleitung ein Grundrechtseingriff, der nur zulässig ist, wenn dies durch ein parlamentarisches Gesetz geregelt ist. (Mehr dazu hier)

Das Hochschulgesetz gewährt den Doktorand:innen Angehörigenstatus und sieht eine Doktorandenvertretung vor (§ 41). Beides ist an der Universität Leipzig bereits jetzt der Fall.

Im Hochschulgesetz sind in § 74 und § 75 neue Personalkategorien verankert: Künftig wird es „Lektorinnen bzw. Lektoren“ und „Wissenschaftsmanagerinnen und -manager“ geben:

In § 74 Abs. 1 heißt es: „Lektorinnen und Lektoren nehmen wissenschaftliche Aufgaben überwiegend in der Lehre oder Forschung selbständig wahr. Die Dekanin, der Dekan, die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Lektorinnen und Lektoren sollen im Arbeitnehmerverhältnis unbefristet beschäftigt werden.“

Und § 75 legt fest: „Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager nehmen Managementaufgaben in Verwaltung und Transfer wahr. Die Dekanin, der Dekan, die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.“

Was bedeutet das für die Universität Leipzig? Das ist noch nicht klar, da für die Umsetzung dieser Paragraphen durch die Sächsische Staatsregierung die Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen (DAVOHS) geändert werden muss. Der Sächsische Landtag hat mit Verabschiedung des Hochschulgesetztes den Freistaat darum ersucht. Bis wann die Verordnung geändert sein wird, ist den Hochschulen derzeit noch nicht bekannt. Zudem ist noch ungeklärt, wie diese Stellen in der Ausfinanzierung der Hochschulen abgebildet werden soll. Somit ist noch unklar, zu welchem Zeitpunkt § 74 und § 75 umgesetzt werden können.

Die Position des Senates wird gestärkt. Dies betrifft insbesondere den Beschluss der Grundordnung, aber auch die neue Möglichkeit, Rahmenordnungen für Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen im Benehmen mit den Fakultäten zu erlassen.

Das Verfahren zur Wahl der Rektorin bzw. des Rektors wird neu geregelt. Eine Findungskommission wird paritätisch mit je drei Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzt. Auch hier wird die Rolle des Senats bei der Erstellung des Wahlvorschlags gestärkt.

Das Gesetz ermöglicht es in § 92 Abs. 3, Professor:innen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften an eine Fakultät einer Universität zu kooptieren, wenn sie hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Forschungsleistungen Professor:innen an Universitäten gleichgestellt sind. Damit sind keine mitgliedschaftlichen Rechte verbunden, es wird aber eine gleichgestellte Beteiligung an Promotionsverfahren ermöglicht.

In § 97 wird gesetzlich verankert, dass Hochschulallianzen als rechtlich selbständige Einrichtungen mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Partnern – auch über Landesgrenzen hinweg – gegründet werden können. Zudem ermöglicht das Gesetz nun die Beteiligung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen an studiengangsbezogenen Kooperationen und Zentralen Einrichtungen.

Mit dem neuen HSG (§99) sind nun die Universitäten, die Lehrer:innen ausbilden, gesetzlich dazu verpflichtet, ein „Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung“ zu betreiben. Mit dem „Zentrum für Lehrer:innenbildung und Schulforschung“ (ZLS)  hat die Universität bereits ein solches Zentrum. Laut neuem Gesetz gehört die Leiterin bzw. der Leiter „dem Senat und dessen Kommissionen, die die Aufgaben des Zentrums betreffen, mit beratender Stimme an.“

Näheres zu diesem Zentrum regele die Grundordnung der jeweiligen Hochschule. Derzeit wird uniintern geprüft, inwiefern die Grundordnung der Universität bzw. weitere Vereinbarungen an das neue HSG angepasst werden müssen.

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