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Identitätsstiftende Praktiken und subkulturelle Lebenswelten in der Türsteher-, Kampfsport-, Rap- und Shisha-Barszene, das breit diskutierte Phänomen der sogenannten Parallelgesellschaften und der sogenannten Paralleljustiz innerhalb von großen Einwanderungsgemeinschaften in Deutschland: Es ist ein weites Themenfeld, das Hatem Elliesie erforscht, der aktuell an der Universität Leipzig die Professur für Islamisches Recht vertritt. Nicht erst seit dem Juwelenraub im Grünen Gewölbe in Dresden wird öffentlich von "Clankriminalität" gesprochen. Im Gespräch mit dem Leipziger Universitätsmagazin räumt Dr. Hatem Elliesie mit einigen Vorurteilen auf.

Herr Dr. Elliesie, wenn wir zum Beispiel einen Blick nach New York werfen, finden wir da ein Little Italy, ein Chinatown. Und das wird schon fast so ein bisschen wie Folklore angesehen. Was unterscheidet dieses Folkloristische von einer wirklichen Parallelgesellschaft aus Ihrer Sicht?

Dr. Hatem Elliesie: Die Frage ist ja zunächst einmal, ob wir überhaupt von Parallelgesellschaften sprechen können. Denn wenn wir von etwas „Parallelem“ sprechen, assoziieren wir doch ein Bild von zwei parallel verlaufenden Vektoren, die sich nicht berühren. Das würde bei der Verwendung des Begriffs „Parallelgesellschaft“ bedeuten, dass eine Gesellschaft mit der anderen Gesellschaft überhaupt nicht in Kontakt steht. Das wage ich hierzulande zu bezweifeln. In sozialen Kontexten anderer Länder mag sich das anders darstellen. Um auf Ihr Beispiel zurückzukommen: In den Vereinigten Staaten gibt es in Metropolen durchaus Communities, die in sich geschlossen leben. Man bezeichnet diese Wohn- und Lebensviertel dann zumeist auch als Ghettos. So etwas gibt es – und das muss man auch deutlich sagen – in Deutschland in der Form nicht. Dementsprechend erweist es sich als unzutreffend, den in Deutschland weitverbreiteten umgangssprachlichen Begriff „Parallelgesellschaft“ zu verwenden.


Worin besteht dann der Unterschied zwischen sogenannten „Communities“ und „Clans“?

Man sollte den Begriff „Clan“ als Zuschreibung von Teilen der Gesellschaft gar nicht verwenden. Dieser ist, wie auch der Begriff der „Parallelgesellschaft“, negativ behaftet. Besser wäre es, wenn man es als das bezeichnet, was es ist: Es handelt sich um großfamiliäre Verbünde. Darauf abzustellen, dass sich diese, in der Regel aus dem Ausland kommend, geballt in bestimmten Stadtteilen niederlassen, ist auch zu kurz gegriffen. Es ist eine nicht ungewöhnliche Entwicklung bei Einwanderungsgesellschaften ohne anschlussfähigen, höheren Bildungshintergrund, dass man sich zunächst dort mit der betreffenden Schicksalsgemeinschaft ansiedelt, wo Mietraum und Lebenshaltungskosten günstig sind.

Trotzdem stellt sich natürlich die Frage, worüber wir hier jetzt sprechen. Welchen Familien werden nun diese Zuschreibungen zuteil und warum? Man bezieht sich offensichtlich auf originär arabischsprachige Familien, die in großen Teilen ihre Ursprünge in Mardin, einer Region der Südtürkei, haben. Sie wurden dort und im Libanon, wohin sie flüchteten, marginalisiert. Hierdurch und durch die Verwicklung in den libanesischen Bürgerkrieg entwickelten sie ein hochgradiges Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen, vor allem aber der Polizei. Mangelnde Sozialleistungen wurden durch den Ausbau innerfamiliärer wirtschaftlicher Aktivitäten kompensiert. Dies setzte sich nach dem Bürgerkrieg ab 1976 in den Aufnahmestaaten, in erster Linie Deutschland und Schweden, fort. Trotz des Transfers elementarer Sozialleistungen blieb und bleibt zuweilen dieser Bevölkerungsgruppe auch weiterhin der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Das liegt in erster Linie an der aufenthaltsrechtlichen Duldung von Personengruppen, wonach die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird. Diese seit vielen Jahren andauernde Situation ist sicherlich nicht förderlich, um ein positives Verhältnis zum Staat und seinen Institutionen zu entwickeln. Und sie begünstigt eben bei einigen Angehörigen der Familien Geschäftsgebaren im kriminellen Bereich.

Dabei ist hervorzuheben, dass es natürlich nicht alle Großfamilien betrifft, sondern einen vergleichsweise kleinen Kern. Was aber alle Angehörige offensichtlich in der öffentlichen Debatte verbindet, ist die Identifikation über bestimmte Familiennamen. Dies führt zu Stigmatisierung, womit sich selbst Personen der zweiten und dritten Generation mit einer deutschen Staatsbürgerschaft, so die in meinem Forschungskontext empirisch erhobenen Daten, nach 20 bis 30 Jahren im Berufsleben konfrontiert sehen.

 

  • "Die bisherigen Forschungsergebnisse haben ergeben, dass bei innerfamiliären Konflikten zwar durchaus muslimische Würdenträger, in aller Regel Imame der ansässigen Moscheen, konsultiert werden. Sollte aber ein Rat zur Beilegung eines Konflikts erteilt werden, der sich nicht mit dem Verständnis der 'eigenen Tradition' deckt, folgt man Letztgenannter."
    Dr. Hatem Elliesie

 

Wenn Sie sagen, die Menschen sind in der Südtürkei und anschließend im Libanon marginalisiert worden, haben kein Vertrauen zu staatlichen Organisationen und zur Polizei aufbauen können, heißt das dann, Konflikte werden innerhalb der Familie geregelt?

Zunächst sprechen wir hier über mehrere Familien, die sich mehr oder weniger unterschiedlichen Familientraditionen verbunden fühlen. Wir reden hier über die dritte, zuweilen auch vierte Generation. Die Herausforderung, die für Angehörige dieser Familien besteht, ist, dass ein Großvater als Vertreter der ersten Generation wahrscheinlich kaum über Deutschkenntnisse verfügt, wohingegen die Enkelkinder, also die dritte Generation, zuweilen kaum im Arabischen, geschweige denn im Türkischen ausreichend kommunizieren können. Die Familientraditionen können so nicht mehr mündlich weitergegeben werden. Und wenn, dann allenfalls über die Eltern, die zweite Generation, als Mittler, in einer Weise, wie sie selbst in Mardin heute so nicht mehr bestehen dürfte. Hier nun aber den Islam als Legitimationsgrundlage für tradierte Handlungsweisen heranzuziehen, ist wissenschaftlich überaus bedenklich und im Lichte der aktuellen uns vorliegenden empirisch erhobenen Forschungsbefunde kaum haltbar, auch wenn Vertreter der Familien, mediale Berichterstattungen, Politiker:innen und vermeintliche Expert:innen einen religiösen Kontext unterstellen wollen. Die bisherigen Forschungsergebnisse haben ergeben, dass bei innerfamiliären Konflikten zwar durchaus muslimische Würdenträger, in aller Regel Imame der ansässigen Moscheen, konsultiert werden. Sollte aber ein Rat zur Beilegung eines Konflikts erteilt werden, der sich nicht mit dem Verständnis der „eigenen Tradition“ deckt, folgt man Letztgenannter. Die Aushandlungsprozesse folgen also innerfamiliär eigenen Dynamiken.

 

  • "In der Forschung konnten wir feststellen, dass ab der zweiten Generation, die in weiten Teilen in Deutschland geboren und hierzulande weitgehend sozialisiert wurde, Kenntnis und Bewusstsein darüber besteht, wie man rechtlich agieren kann. Dies lässt sich exemplarisch am anhängigen Strafverfahren aus der sogenannten Gangsta-Rap-Szene zeigen."
    Dr. Hatem Elliessie

 

Und diese Konfliktregelung ist dann ein Fall von „Paralleljustiz“?

Diese einfach erscheinende Frage ist bei genauerer Betrachtung differenziert zu beantworten. Zunächst ist anzumerken, dass das, was man unter „Paralleljustiz“ versteht oder zu verstehen glaubt, vage und nicht definiert ist. Es ist doch erstaunlich, dass man etwas als nicht rechtsstaatskonform tituliert, sich dabei des Begriffes „Justiz“ bedient, ihm also eine justizförmige Autorität zuweist. Das ist aber nicht der Fall. Eine einem gerichtlichen Prozess entsprechende Vollstreckung ist nach unserem Erkenntnisstand in den alternativen Formen der Konfliktbeilegung noch nicht vorgekommen. Hier also von einer justizförmigen Autorität qua Amtes zu sprechen und sie mit der Justizstruktur des Staates gleichzusetzen, entwertet genau genommen die rechtsstaatliche Bedeutung der Justiz. Das kann nicht die Absicht derjenigen sein, die diesen Begriff propagieren.

Selbst wenn man diese mittlerweile unreflektierte Debattenkultur außer Acht lässt, sollte man sich vergegenwärtigen, dass der deutsche Rechtsstaat nicht alle außergerichtlichen Konfliktsituationen als problematisch einstuft. Denn Handlungen zivilrechtlicher Natur unterliegen grundsätzlich einer gewissen Privatautonomie. Das bedeutet, dass private Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung ausgestaltet werden dürfen. Sie entspricht dem Ideal, in einer freien Gesellschaft selbstverantwortlich handeln zu können. So können Konfliktsituationen durchaus über Mediation gelöst werden. Der Staat hält sich in diesen Bereichen weitgehend zurück. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten sieht dies ganz anders aus. Hier gilt das Gewaltmonopol des Staates, dadurch ist der Spielraum, Konflikte untereinander zu klären, deutlich eingeschränkter. 

 

  • "An diesem Beispiel erkennt man, dass es das „Parallele“, so wie sie in den Medien und der öffentlichen Diskussion dargestellt wird, nicht gibt. Die Begrifflichkeit ist irreführend."
    Dr. Hatem Elliessie

 

Die Beschreibung des Phänomens als „Paralleljustiz“ ist aber auch schon deshalb falsch, weil sie nicht die Realität widerspiegelt. Wenn wir uns an dieser Stelle nochmals das Bild der parallel laufenden Vektoren nicht nur von der institutionellen Seite, der rechtsprechenden Körperschaft, her vergegenwärtigen, sondern auch von den in einem Konflikt beteiligten Personen: Wann und wie sie sich außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren stellen oder zu stellen haben, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt in aller Regel davon ab, in welcher Form und vor welchem Forum die Aussichten am besten sind, die Konflikte zu lösen.     

Und genau hierauf sollten wir einen genaueren Blick werfen: Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Beteiligten Konfliktsituationen in gerichtliche und außergerichtliche Bestandteile aufspalten. Diese Praxis bezeichnet man als forum shopping. Doch um auf die erwähnten Großfamilien zurückzukommen: In der Forschung konnten wir feststellen, dass ab der zweiten Generation, die in weiten Teilen in Deutschland geboren und hierzulande weitgehend sozialisiert wurde, Kenntnis und Bewusstsein darüber besteht, wie man rechtlich agieren kann. Dies lässt sich exemplarisch am anhängigen Strafverfahren aus der sogenannten Gangsta-Rap-Szene zeigen. Hier wurden die Brüder der Familie Abou-Chaker wegen Beleidigung, Freiheitsberaubung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung vor dem Landgericht Berlin von Anis Mohamed Youssef Ferchichi, alias Bushido (Anm. der Redaktion: als Nebenkläger), verklagt. Dies scheint für die Szene ungewöhnlich zu sein, die in der breiten Öffentlichkeit mit den sogenannten Clans in Verbindung gebracht wird. Entsprechend breit gestaltet sich das Medienecho. Doch weder die angeklagten Brüder noch der Nebenkläger gehörten Gruppierungen an, die im Allgemeinen als „Clans“ bezeichnet werden. Bei den Abou-Chakers handelt es sich um eine einzige Familie, die ursprünglich aus Palästina stammt. Außer dass einzelne Familienmitglieder seit Jahren strafrechtlich auffällig in Erscheinung treten, hat sie nichts mit den großen Familienverbünden aus dem Mardin gemeinsam, deren Größenordnung sich bei mehreren tausend Menschen bewegt.

An diesem Beispiel erkennt man, dass es das „Parallele“, so wie sie in den Medien und der öffentlichen Diskussion dargestellt wird, nicht gibt. Die Begrifflichkeit ist irreführend. Selbst von der Gesamtgesellschaft abgeschottete Milieus, die kriminelle Handlungen und Gewalt glorifizieren, betreiben forum shopping. Gleiches gilt für Angehörige der sogenannten „Clans“. Hier würde es sich anbieten, das Problem empirisch zutreffend als familienbasierte Kriminalität zu bezeichnen. Was allerdings die tatsächlichen oder vermeintlichen Motive der im Fokus stehenden Familien sind, wurde bisher kaum erforscht.

 

Was macht denn diese Familien aus?

Das untersuchen wir in dem Projekt „Identitätsstiftende Merkmale in Großfamilien“. Wir wollen herausfinden, wie sich Menschen selbst wahrnehmen und wie die Außenwelt sie beschreibt. Dazu schauen wir uns öffentliche und zuweilen semi-öffentliche Lebensräume an, die von Angehörigen der Großfamilien aufgesucht werden, wie zum Beispiel Shisha-Bars. Uns interessiert, was Menschen bewegt, wie sie sich selbst, ihre jeweilige Generation, ihre Familien und ihre Umwelten in Deutschland sehen. Diese Fragestellungen richten wir auch an Angehörige, die in Türsteher-Szenen, in der Rap-Szene, in der Kampfsport- und in der Kraftsportszene aktiv sind, um einen umfassenderen und möglichst auch generationenübergreifenden Eindruck von Selbstwahrnehmung und Fremdzuschreibungen zu gewinnen.

 

  • "Im Zentrum der Mitwirkenden steht die Ausübung des Kampfsports im Rahmen des jeweiligen Regelwerks. Die politische oder religiöse Einstellung spielt dabei in aller Regel nicht die zentrale Rolle. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Leute mit unterschiedlichsten ideologischen Ausrichtungen gemeinsam Sport treiben."
    Dr. Hatem Elliesie

 

Ich kann mir in der Kampfsportszene, in der sich ja auch viele Rechtsextremisten bewegen sollen, nicht vorstellen, dass der „Rechte“ mit dem sagen wir einmal „muslimischen Kampfsportler“ – bis auf den Kampfsport – viele Gemeinsamkeiten aufweist.

Nun, das kann ich mir gegenwärtig auch nicht so recht vorstellen. Ausschließen möchte ich es aber zunächst einmal nicht. Der springende Punkt ist in diesem Lebensbereich, dass sich die Mitgliedschaft in einem Verein über die Mitgliedschaft selbst sowie über deren Inhalt definiert. Im Zentrum der Mitwirkenden steht die Ausübung des Kampfsports im Rahmen des jeweiligen Regelwerks. Die politische oder religiöse Einstellung spielt dabei in aller Regel nicht die zentrale Rolle. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Leute mit unterschiedlichsten ideologischen Ausrichtungen gemeinsam Sport treiben. Feldforschung in einem Sportverein ist sehr viel einfacher als Feldforschung in der Türsteherszene. Denn im Sportverein wird man allein durch die Mitgliedschaft und die Teilnahem am Training schnell akzeptiert. In der Türsteherszene ist das ganz anders: Dort bleiben Forscher:innen erfahrungsgemäß Außenseiter und werden höchstens geduldet. Die Einblicke sind dementsprechend selektiver.

Welche Voraussetzungen erfüllen denn die Menschen, mit denen Sie in diesen Fällen zusammenarbeiten?

Die Anforderungen, die für wissenschaftlich solide Untersuchungen dieser Art an Forscher:innen  gestellt werden, sind hoch. Sie benötigen Personen, die die körperlichen Voraussetzungen, sprachlichen Kompetenzen, fachlichen Kenntnisse sowie sozialen Fähigkeiten mitbringen und zudem in der Lage sind, sich als Teil der deutschen Gesamtgesellschaft selbstreflektierend über einen längeren Zeitraum auf die erwähnten Szenen einzulassen. In der über ein Jahr andauernden Teilhabe in den pulsierenden Lebensbereichen wird selbstverständlich von Beginn an das Forschungsinteresse kommuniziert. Eine wie auch immer geartete verdeckte Forschung findet nicht statt. Die Forschungsethik und datenschutzrechtlichen Vorgaben gebieten es, die beschriebene Forschung nur mit dem Einverständnis der Beteiligten und der Zusicherung ihrer Anonymität umzusetzen.

Was wir hier also betreiben, ist in hohem Maße Interdisziplinarität. Diese beschränkt sich nicht auf formelle Aspekte wie einen guten Studienabschluss und das Erstellen von Transkripten – Wissenschaftler:innen müssen weit mehr mitbringen. Neben den dargelegten Anforderungen ist auch das Vertrautsein mit Theorien und Methoden der empirischen Sozialforschung unabdingbar. Zudem müssen sie die zunehmend komplexen Lebensrealitäten, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die sozio-politischen Dynamiken einordnen können. Interdisziplinarität in diesem Sinne ist kein reiner Formalismus um seiner selbst willen. Die beteiligten Forscher:innen müssen in der Lage sein, in der „eigenen“ Gesamtgesellschaft aus der Interaktion mit verschiedensten Lebenspraktiken heraus Transferleistungen in die und aus der Wissenschaft umzusetzen. Man könnte es daher durchaus in jeder Hinsicht als eine „gelebte Interdisziplinarität“ beschreiben.

 

  • Zur Person

    Dr. Hatem Elliesie vertritt die Professur für Islamisches Recht am Orientalischen Institut der Universität Leipzig und ist zugleich Gruppenleiter am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in Halle/Saale sowie Nachwuchsgruppenleiter an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Im Sommersemester 2017 vertrat er bereits die Professur für Islamisches Recht am Institut für Arabistik und Islamwissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
    Elliesie ist seit 1998 Mitglied der „Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht“, seit 2005 gehört er deren Vorstand an und ist seit 2009 stellvertretender Vorstandvorsitzender. Zudem ist er seit 2005 Vorstandsmitglied der „Gesellschaft für afrikanisches Recht“. Elliesie ist Gründer und Editor-in-Chief der Zeitschrift Recht & Islam / Journal of Law & Islam und Herausgeber der Reihen „Recht, Gesellschaft und Islam“ sowie „Studien zum Horn von Afrika“.

 

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