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Das Wissenschaftsbarometer 2022 stimmt erst einmal optimistisch: Das Vertrauen der Deutschen in Wissenschaft und Forschung ist weiterhin hoch, verkündete die gemeinnützige Organisation Wissenschaft im Dialog (WiD) im Dezember. Ein ausschlaggebender Grund für dieses Vertrauen sei, dass Wissenschaftler:innen nach Regeln und Standards arbeiten. Umso gefährlicher ist es für die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft, wenn diese Regeln gebrochen werden. Die Universität Leipzig begegnet der Problematik mit ihrer Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, die im Herbst 2022 in einer Neufassung in Kraft getreten ist. Maria Melms vom Dezernat 1: Forschung und Transfer koordiniert die Geschäftsstelle der Ombudskommission und erklärt im Interview die wichtigsten Eckpunkte.

Frau Melms, inwiefern kann ein formelles Regelwerk helfen, Fehlverhalten in der Wissenschaft zu verhindern?

Die Satzung fasst grundlegende Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens zusammen, die die Voraussetzungen für redliches Denken und Handeln bilden. Dabei stützt sie sich auf die von der wissenschaftlichen Gemeinschaft erarbeiteten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis, Leitlinien zur Sicherung ihrer Anwendung und Vorkehrungen gegen Verstöße.

Die Universität schafft also mit der Satzung  Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Die Vermittlung von guter wissenschaftlicher Praxis spielt dabei ebenso eine Rolle wie ein transparentes Konfliktmanagement und eine angemessene Karriereunterstützung.

Die Universität garantiert mit der Satzung außerdem die Voraussetzungen für die Einhaltung rechtlicher und ethischer Standards. Ein souveräner Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, unter anderem durch organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen eines Ombudsverfahrens, bildet einen wichtigen Bestandteil guter wissenschaftlicher Praxis und kann wissenschaftlichem Fehlverhalten präventiv entgegenwirken. 

Die Satzung listet konkrete Anforderungen auf, die an eine gute wissenschaftliche Praxis gestellt werden. Woran hat sich die Universität dabei orientiert?

Die Satzung wurde unter Verwendung der Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Bonn, 2013) und des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (Bonn, 2019) erstellt. Darüber hinaus wurden internationale Regelwerke, etwa der European Code of Conduct for Research Integrity oder die Richtlinien des Committee on Publication Ethics sowie Deklarationen von Fachgesellschaften unter Zugrundelegung aktueller wissenschaftlicher Standards berücksichtigt.

Was hat sich im Vergleich zu der früheren Satzung verändert?

Die Neufassung der Satzung ist das Ergebnis eines umfassenden Überarbeitungsprozesses. In diesem Zusammenhang bedanke ich mich bei der Arbeitsgruppe und allen Akteur:innen, die die Umsetzung begleitet und unterstützt haben.

Bei der Überarbeitung wurden die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Rahmenbedingungen im Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens konkretisiert. Ein Beispiel ist die Erweiterung des Tatbestandes wissenschaftlichen Fehlverhaltens: Neben vorsätzlich oder grob fahrlässigen Falschangaben, der Verletzung geistigen Eigentums und der Behinderung der Forschungstätigkeit gelten mit der Neufassung jetzt auch die Verweigerung der Mitwirkung sowie der Bruch der Vertraulichkeit in Ombudsverfahren und Verstöße gegen die Grundsätze angemessener Betreuung als wissenschaftliches Fehlverhalten.

Mit der Neufassung werden außerdem die Rechte des wissenschaftlichen Nachwuchses gestärkt ebenso wie die von Hinweisgebenden und Betroffenen. Die Präzisierung und Ausgestaltung organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungen führen zu einem effektiven Verfahren im Umgang mit Verdachtsfällen.

Für eine detaillierte Vorstellung der Neufassung halte ich auf Anfrage gerne einen Impulsvortrag. Zudem biete ich seit diesem Jahr Workshops für Promovierende zur guten wissenschaftlichen Praxis an, in denen die Inhalte der Satzung eine zentrale Rolle spielen - bei Interesse schreiben Sie gerne eine E-Mail an die Ombudskommission.

Sie sagen, die Rechte von Nachwuchswissenschaftler:innen im Betreuungsverhältnis wurden in der aktuellen Satzung gestärkt. Worin zeigt sich das konkret?

Nachwuchswissenschaftler:innen haben einen Anspruch auf regelmäßige Betreuung, Beratung und Unterstützung. Die Satzung konkretisiert in diesem Zusammenhang die Leitungsverantwortung. Wissenschaftler:innen in Leitungs- und/oder Betreuungsfunktion sind verantwortlich dafür, dass eine Gruppe als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, die nötige Zusammenarbeit und Koordination erfolgt und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Dazu gehört neben einem regelmäßigen Austausch auch ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung.

Für die verbindliche Definition der individuellen Rahmenbedingungen sowie der Rechte und Pflichten von Betreuer:innen und Doktorand:innen soll eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Satzung normiert, dass die Promotionsordnungen einen Passus enthalten, der alle Beteiligten auf die Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet.

Die Satzung legt auch fest, dass Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen verhindert werden müssen, sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheit als auch auf der Leitungsebene der wissenschaftlichen Einrichtung.

An wen können sich Mitglieder und Angehörige der Universität wenden, wenn sie wissenschaftliches Fehlverhalten beobachten?

Die Ombudskommission der Universität Leipzig unterstützt und berät Wissenschaftler:innen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit. Mitglieder und Angehörige der Universität Leipzig können sich zu konkreten Fällen zunächst bei einer Ombudsperson oder der Geschäftsstelle beraten lassen, ohne dass eine offizielle Prüfung durch eine Ombudsperson erfolgt. Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens können auch anonym bei der Geschäftsstelle zur Anzeige gebracht werden.

Welche Möglichkeiten hat denn die Universität, gegen wissenschaftliches Fehlverhalten vorzugehen?

Das Ombudsverfahren an der Universität Leipzig ist zweistufig. Eine Ombudsperson hört zunächst die informierende und/oder betroffene Personen an und prüft unter Plausibilitätsgesichtspunkten, ob die Vorwürfe auszuräumen sind und/oder eine gütliche Einigung zwischen der:dem Beschwerdeführer:in und der:dem Beschuldigten erreicht werden kann. Kann die Ombudsperson die Vorwürfe nicht ausräumen oder keine Einigung erzielt werden, wird das Anliegen an die Ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens übergeben. Diese entscheidet, ob das Vorprüfungsverfahren einzustellen ist oder ob zur weiteren Aufklärung und Entscheidung das Vorprüfungsverfahren in das förmliche Untersuchungsverfahren überzuleiten ist.

Die Rektorin wird über die Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens informiert. Hält die Ständige Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen, berichtet sie der Rektorin schriftlich über das Ergebnis ihrer Untersuchungen und schlägt vor, in welcher Weise das Verfahren fortgesetzt werden soll. Das können arbeits-, dienst-, zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen sowie akademische Sanktionen sein. Die Satzung sieht aber auch vor, dass geprüft wird, welche strukturellen Veränderungen eine Wiederholung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vermeiden können.

 

Die Satzung der Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ist so wie weitere Informationen zum Thema auf der Webseite der Ombudskommission abrufbar. Die Satzung wurde 2022 überarbeitet, die aktuelle Fassung ist seit 22. September 2022 in Kraft.

Eine englische Übersetzung ist ebenfalls vorhanden. Nur die deutsche Fassung ist jedoch rechtsverbindlich.

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